BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 25/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 819
GmbHR 2004, 744
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 87/03
FG München, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3264/00

vGA - Honorarzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 25/03

DRsp Nr. 2004/5524

vGA - Honorarzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA.2. Eine vGA kann darin bestehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der KapG gebühren, als Eigengeschäfte wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt. Es ist andererseits nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance in der Weise wahrnimmt, dass sie mit der Durchführung des Geschäfts ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer beauftragt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete GmbH. Sie führte zum 1. Juli 1991 das auf sie im Wege der Einbringung übertragene Einzelunternehmen ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin X fort. Gegenstand des Unternehmens war die strategische und konzeptionelle Umsetzung der Marketingziele von Industrieunternehmen in die direkte Kommunikationspolitik mit dem Industrie-/Endverbraucher, die Konzeption, Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Marketingmaßnahmen, Gestaltung von Messeständen und die Durchführung von internationaler Öffentlichkeitsarbeit.