BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 85/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 822
GmbHR 2003, 550

vGA; Angemessenheit der Geschäftsführervergütung

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 85/01

DRsp Nr. 2003/6109

vGA; Angemessenheit der Geschäftsführervergütung

1. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten. Dazu zählen betriebsinterne Daten und Daten externer Vergleichsbetriebe.2. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn die KapG ohne Gegenleistung eine ihr günstige, gesicherte Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, in dem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von ...technik. Bis einschließlich 1990 sind auch ...dienstleistungen erbracht worden. Der Vertrieb der Produkte erfolgte über Vertreter im Direktverkauf. Das Vertriebssystem umfasste drei Generalagenturen mit ca. 60 Untervertretungen und ca. 7 000 Vertretern.