BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 44/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 945
DStRE 2003, 669
GmbHR 2003, 778

vGA; Finanzierbarkeit von Pensionszusagen

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 44/01

DRsp Nr. 2003/7979

vGA; Finanzierbarkeit von Pensionszusagen

1. Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Pensionszusage (Alters-/Invaliditätsversorgung), so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Zusage.2. Die Pensionsverpflichtung ist grds. mit dem Anwartschaftsbarwert anzusetzen (§ 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG). An dessen Stelle kann ausnahmsweise auch der handelsrechtliche Teilwert treten, sofern nachgewiesen wird, dass dieser niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert.3. Anzusetzen sind nur die WG des betreffenden Stpfl., nicht jene anderer Personen.4. Soll das Unternehmen fortgeführt werden oder bestehen konkrete Aussichten dafür, dass das Unternehmen als Ganzes veräußert werden kann, sind auch immaterielle Vermögensgegenstände, d. h. auch der originäre Geschäftswert des Unternehmens, zu erfassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: