BFH - Beschluß vom 20.10.2000
I B 1/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 645

vGA; Geschäftsführervergütung

BFH, Beschluß vom 20.10.2000 - Aktenzeichen I B 1/00

DRsp Nr. 2001/3987

vGA; Geschäftsführervergütung

1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA die Angemessenheit eines Entgelts - insbesondere das des Geschäftsführer-Gesellschafters - immer nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist und dass diese Beurteilung dem FG obliegt. Denn dieses hat darüber zu entscheiden, welche Umstände im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen sind und wie diese zu gewichten sind. 2. Die Frage nach der Angemessenheit des Entgelts ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1988 bis 1991) von Herrn AX gehalten wurde. AX war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Er sowie seine Ehefrau BX und sein 1967 geborener Sohn CX hielten außerdem --in wechselnder Zusammensetzung-- sämtliche Geschäftsanteile an der N-GmbH, an der R-GmbH, an der L-GmbH, an der C-GmbH und an der A-GmbH. Geschäftsführer dieser Gesellschaften waren jeweils entweder AX oder BX.