I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1988 bis 1991) von Herrn AX gehalten wurde. AX war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Er sowie seine Ehefrau BX und sein 1967 geborener Sohn CX hielten außerdem --in wechselnder Zusammensetzung-- sämtliche Geschäftsanteile an der N-GmbH, an der R-GmbH, an der L-GmbH, an der C-GmbH und an der A-GmbH. Geschäftsführer dieser Gesellschaften waren jeweils entweder AX oder BX.
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