Zu 2.: Die Entscheidung hängt wesentlich von der personellen und sachlichen Ausstattung der GmbH sowie von den Risiken ab, die mit der Durchführung des Auftrags verbunden sind. Verfügt die GmbH über kein eigenes Personal, das erforderlich ist, um die ihr erteilten Aufträge durchzuführen, würde auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer beauftragen, sofern dieser über das erforderliche Personal verfügt. Die GmbH muß allerdings verhindern, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer ein doppeltes "Gehalt", einmal in der Form eines Geschäftsführergehalts und einmal in der Form eines Honorars als Subunternehmer, erhält.
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