FG München - Beschluss vom 28.11.2008
6 V 2385/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3;

vGA wegen Anmietung eines Ferienhauses in Südfrankreich

FG München, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 6 V 2385/08

DRsp Nr. 2009/10521

vGA wegen Anmietung eines Ferienhauses in Südfrankreich

Wird ein - einer Gesellschafterin gehörendes - Ferienhaus in Südfrankreich an zwei Schwestergesellschaften mit gleichlautenden Mietverträgen vermietet und fehlt jegliche Regelung darüber, wie bei dieser Konstellation die tatsächliche Nutzung erfolgen soll, so hätte sich ein fremder Dritter auf ein derartiges Mietverhältnis nicht eingelassen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine - 1991 errichtete - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Betrieb eines Seniorenpflegeheimes ist. Bis zum 22. Dezember 1998 war Herr A alleiniger Anteilseigner der GmbH. Ab dem 23. Dezember 1998 war die Firma A-KG die alleinige Gesellschafterin. An dieser KG sind Herr A zu 55 %, seine Ehefrau B zu 10 % und seine Tochter C zu 35 % beteiligt. Mit Vertrag vom 26. Juli 2002 brachte die A-KG 100 % der Anteile an der Antragstellerin in die Firma A Aktiengesellschaft (A-AG) ein. Alleinige Anteilseignerin dieser AG ist die A-KG.

Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin ist die T GmbH.