BFH - Urteil vom 15.12.2004
I R 32/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1374
GmbHR 2004, 940
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2366/02

vGA: Wiederkehrschuldverhältnisse; Vertrag zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I R 32/04

DRsp Nr. 2005/8086

vGA: Wiederkehrschuldverhältnisse; Vertrag zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die KapG ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.2. Bei Wiederkehrschuldverhältnissen besteht die Möglichkeit, einen Vertrag nur für eine gewisse Zeitspanne und nicht insgesamt als tatsächlich nicht durchgeführt anzusehen.3. Ein Gesellschafter kann für seine Gesellschaft entgeltlich, aber auch (ganz oder teilweise) unentgeltlich tätig werden und den Gegenwert für die von ihm erbrachte Leistung in der Gewinnausschüttung finden. Es ist ihm auch unbenommen, als angestellter Geschäftsführer gegen ein vergleichsweise niedriges Gehalt tätig zu werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.