Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine eigenen Arbeitnehmer zu bewirten. Richtig gemacht, funktioniert das komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden allerdings wesentliche Regeln und Grenzen nicht beachtet, kommt es zwingend zu einer Versteuerung. Um das zu verhindern, schildern wir Ihnen vier sichere Wege zu einer steuer- und abgabenfreien Arbeitnehmerbewirtung.
Nach R 19.6 Abs. 2 LStR kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Müsliriegel oder vergleichbare Produkte zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung stellen, ohne dass diese zum Arbeitslohn gehören. Der Gesetzgeber spricht hier von steuerfreien Aufmerksamkeiten, die auch nicht auf die 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet werden.
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