Vier Tipps, mit denen Arbeitnehmerbewirtungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine eigenen Arbeitnehmer zu bewirten. Richtig gemacht, funktioniert das komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden allerdings wesentliche Regeln und Grenzen nicht beachtet, kommt es zwingend zu einer Versteuerung. Um das zu verhindern, schildern wir Ihnen vier sichere Wege zu einer steuer- und abgabenfreien Arbeitnehmerbewirtung.

1. Diese Bewirtungen sind immer steuerfrei

Nach R 19.6 Abs. 2 LStR kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Müsliriegel oder vergleichbare Produkte zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung stellen, ohne dass diese zum Arbeitslohn gehören. Der Gesetzgeber spricht hier von steuerfreien Aufmerksamkeiten, die auch nicht auf die 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet werden.

Tipp Eine Steuerpflicht besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern jeden Tag unbelegte Brötchen oder Rosinenbrot zur Verfügung stellt (vgl. BFH, Urt. v. 03.07.2019 - VI R 36/17). Erhält ein Arbeitnehmer aber ein belegtes Brötchen, liegt Arbeitslohn vor, der mit den Sachbezugswerten anzusetzen ist.

2. Diese Bewirtung ist steuerfrei, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt stattfindet