Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen der in den Jahren 1991 und 1992 durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bewirkten Steuerverkürzungen lassen nicht erkennen, daß diese Taten bereits vollendet waren.
Bei Veranlagungssteuern ist eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im wesentlichen abgeschlossen hat(vgl. BGHSt 30, 122 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 Rdn. 37; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 261 jeweils m.w.N.).
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