FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2012
3 V 3202/12
Normen:
FördG § 4 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 7a Abs. 9;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 814

Voller Jahresbetrag der Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG im Jahr der Veräußerung der Immobilie

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 3 V 3202/12

DRsp Nr. 2012/21796

Voller Jahresbetrag der Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG im Jahr der Veräußerung der Immobilie

Wird eine Immobilie, für die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in Anspruch genommen worden sind, vor Ablauf des Zeitraums veräußert, in dem der „Restwert” nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben ist, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Veräußerer im Jahr der Veräußerung des Grundstücks die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG mit dem vollen Jahresbetrag und nicht nur zeitanteilig (pro rata temporis) zusteht.

Die Vollziehung des Bescheides für 2007 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 3 K 3179/12 mit der Maßgabe ausgesetzt, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 74.350 EUR festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 7a Abs. 9;

Gründe: