BFH - Urteil vom 15.10.1999
VI R 182/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 138
BFH/NV 2000, 376
BFHE 189, 457
BStBl II 2000, 79
DB 2000, 128
NJW 2000, 3160
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Volljährige behinderte Kinder

BFH, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen VI R 182/98

DRsp Nr. 2000/499

Volljährige behinderte Kinder

»1. Ein volljähriges behindertes und vollstationär untergebrachtes Kind ist dann nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann. 2. Dieser Lebensbedarf bemißt sich im Jahr 1997 typischerweise nach einem Grundbedarf in Höhe von 12 000 DM und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf (gegen R 180d Abs. 4 Satz 5 EStR 1996 bis 1998 und DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 5). 3. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören die Kosten der vollstationären Unterbringung mit Ausnahme des nach der Sachbezugsverordnung ermittelten Wertes der Verpflegung. Daneben kann ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich angesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: