BFH - Beschluß vom 29.11.2000
I B 104/00
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, § 129 Abs. 1, § 135 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 626

Vollmachtloser Vertreter

BFH, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I B 104/00

DRsp Nr. 2001/1145

Vollmachtloser Vertreter

Tritt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auf und legt trotz Aufforderung des Gerichts keine schriftliche Vollmacht vor, hat er als vollmachtloser Vertreter die Verfahrenskosten zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, § 129 Abs. 1, § 135 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat Klage erhoben u.a. wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1991. Im Klageverfahren hat sie Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 18. April 2000, der der Antragstellerin am 28. April 2000 zugestellt worden ist, abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin am 15. Mai 2000 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wäre sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, vorliegend bis 12. Mai 2000 einzulegen gewesen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) hat die Antragstellerin nicht gestellt.