Die Klägerin mit Sitz im Staate Washington, USA, stellt Computerteile her. Am 30. März 1988 schloß sie mit der M. C. M. GmbH (nachfolgend: MCM) mit Sitz in F. einen Vertriebsvertrag. Danach verpflichtete sich die MCM als unabhängige Vertragshändlerin zum Vertrieb der Geräte, die nahm sie Serviceleistungen für die Geräte. Nr. 13 des Vertrages sah für Rechtsstreitigkeiten die Schiedsgerichtsbarkeit in Seattle, State of Washington, vor. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer, der Beklagte zu 2) Prokurist der MCM.
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