FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2017
1 K 3807/15 U
Normen:
AO § 130 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 251 Abs. 2;

Vollstreckbarkeit von Steuerbescheiden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ermessen der Finanzbehörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 3807/15 U

DRsp Nr. 2018/17243

Vollstreckbarkeit von Steuerbescheiden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ermessen der Finanzbehörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 251 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin eröffnete lt. Gewerbeanmeldung bei der Stadt A im Jahr 2002 einen Einzelhandel mit ... . Zuständig für die Umsatzsteuer war das Finanzamt B.

Die Zuständigkeit für die Einkommensteuer lag zunächst auch beim Finanzamt B. Später erfolgte ein Zuständigkeitswechsel für die Einkommensteuer zum Finanzamt C.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr jeweils fristgerecht (unter Bewilligung einer Dauerfristverlängerung) beim FA B ein. Insgesamt meldete die Klägerin Umsatzsteuervorauszahlungen für das Streitjahr i.H.v. 9.772,95 € (8.359,95 € zzgl. 1.413 € Sondervorauszahlung) an. Hiervon zahlte sie 7.183,89 €. Die Zahllast vom November 2007 wurde teilweise (334,44 €) nicht beglichen und die Zahllast von Dezember 2007 (841,62 €) in voller Höhe nicht.

Die Klägerin meldete das Gewerbe zum 29. Februar 2008 bei der Stadt A wegen Betriebsaufgabe ab.