I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1995 am 28. August 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Aus der Erklärung ergab sich, daß die Klägerin aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vom 23. August 1996 im Jahre 1996 für das Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 24 392 DM ausgeschüttet hatte.
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