I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, reichte ihre Körperschaftsteuererklärungen für das Streitjahr 1994 am 6. Mai 1997 und für das Streitjahr 1995 am 8. Oktober 1997 bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA O) ein. Aus den Erklärungen ergab sich, dass die Klägerin aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vom 21. April 1997 für 1994 einen Gewinn in Höhe von 37 543 DM ausgeschüttet hatte. Für 1995 war eine Gewinnausschüttung in Höhe von 33 856 DM am 15. September 1997 beschlossen worden. Beide Ausschüttungen erfolgten im Jahre 1997.
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