FG München - Urteil vom 24.10.2012
4 K 691/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 36

Vom Erwerber eines unbebauten Grundstücks übernommener städtebaulicher Folgekostenbeitrag keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

FG München, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 691/10

DRsp Nr. 2013/7803

Vom Erwerber eines unbebauten Grundstücks übernommener städtebaulicher Folgekostenbeitrag keine grunderwerbsteuerliche „Gegenleistung”

1. Eine Verpflichtungsübernahme des Erwerbers eines unbebauten Grundstücks ist in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung nur einzubeziehen, wenn es sich um eine konkrete, den Veräußerer belastende Verpflichtung handelt, die der Erwerber übernimmt und dadurch den Veräußerer bereichert. Übernimmt der Erwerber dagegen keine konkrete Schuld des Veräußerers, sondern stellt er lediglich den Veräußerer (klarstellend) von einer bei einer künftigen Bebauung entstehenden Verpflichtung frei, so begründet diese Verpflichtungsübernahme keine sonstige Leistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, weil die übernommene Verpflichtung den Erwerber ohnehin selbst und nicht mehr den Veräußerer belasten wird.