FG Sachsen - Beschluss vom 23.12.2014
8 K 1344/14 (Kg)
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 46; AO § 367 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 1;

Von Abhilfebescheid nach Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung und Erhebung einer Untätigkeitsklage erfasster Zeitraum

FG Sachsen, Beschluss vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 8 K 1344/14 (Kg)

DRsp Nr. 2015/1015

Von Abhilfebescheid nach Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung und Erhebung einer Untätigkeitsklage erfasster Zeitraum

1. Wurde nach der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld und der Einlegung eines Einspruchs wegen der ausstehenden Einspruchsentscheidung eine echte Untätigkeitsklage erhoben und hat die Familienkasse nunmehr rückwirkend für einen – vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung endenden – Zeitraum Kindergeld festgesetzt, so endet mit diesem Abhilfebescheid die Untätigkeit der Familienkasse und ist die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt. 2. Es steht der Familienkasse frei, über Kindergeldmonate nach der Bekanntgabe des angefochtenen Ablehnungsbescheides im Rahmen des Einspruchsverfahrens mitzuentscheiden oder auch nicht. Wenn die Entscheidung über den Einspruch nicht ausdrücklich das Ende des von ihr geregelten Zeitraumes bestimmt, ist davon auszugehen, dass ihr Regelungszeitraum mit ihrer Bekanntgabe endet; es kann aber auch ein früheres Ende des Regelungszeitraumes bestimmt werden.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Beklagten auferlegt.