BFH - Beschluss vom 20.12.2007
V R 70/05
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12 lit. a § 9 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 719
BFHE 220, 80
BStBl II 2008, 454
DB 2008, 741
IStR 2008, 296
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5195/02

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen V R 70/05

DRsp Nr. 2008/5063

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen? 2. Können "größere Wettbewerbsverzerrungen" i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12 lit. a § 9 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 13 ;

Gründe:

I. Sachverhalt