BFH - Beschluss vom 14.11.2012
VII R 6/11
Normen:
Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2656/10

Vorabentscheidungsersuchen betreffend den anzuwendenden Energiesteuersatz für die Verbrennung von Toluol bei der Produktion von Weißpigment

BFH, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen VII R 6/11

DRsp Nr. 2013/8009

Vorabentscheidungsersuchen betreffend den anzuwendenden Energiesteuersatz für die Verbrennung von Toluol bei der Produktion von Weißpigment

Normenkette:

Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt Titandioxidpulver (sog. Weißpigment) her. Um die dafür erforderliche chemische Reaktion herbeizuführen, ist eine Temperatur von 1 650 Grad Celsius erforderlich. Diese erreicht die Klägerin, indem sie in einen Sauerstoffstrom Toluol einsprüht, das dabei verbrannt wird.