Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Zahlungen für Freizeitunfallversicherungen der Versicherungssteuer unterliegen.
Die Klägerin gewährt auf der Grundlage von mit insgesamt 13 Vereinen (Versicherungsnehmer) geschlossenen Verträgen deren Mitgliedern (Versicherte) Versicherungsschutz im Rahmen einer Freizeitunfallversicherung (FUG). In den hier maßgeblichen Jahren 1990-1994 bestand dieser Versicherungsschutz für die Mitglieder der Vereine A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M. In 11 Fällen war die Klägerin alleiniger Versicherer, nur bei E und K gab es weitere Mitversicherer, wobei der Vertrag mit E von der Klägerin als führender Versicherer verwaltet wurde.
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