FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2002
VII 268/99
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 2 ; VersStG § 6 ; VersStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 737

Vorausprämie als Versicherungsentgelt

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen VII 268/99

DRsp Nr. 2003/7307

Vorausprämie als Versicherungsentgelt

1. Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersStG liegt vor, wenn eine Leistung als Gegenleistung für die Absicherung des Versicherungswagnisses erbracht wird. Auf die Bezeichnung der Leistung als "Vorausprämie" kommt es dabei nicht an. 2. Auch die Erbringung des geschuldeten Versicherungsbeitrages durch Aufrechnung mit einer Prämienerstattung unterliegt der Versicherungssteuer.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 1 ; VersStG § 3 Abs. 2 ; VersStG § 6 ; VersStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Zahlungen für Freizeitunfallversicherungen der Versicherungssteuer unterliegen.

Die Klägerin gewährt auf der Grundlage von mit insgesamt 13 Vereinen (Versicherungsnehmer) geschlossenen Verträgen deren Mitgliedern (Versicherte) Versicherungsschutz im Rahmen einer Freizeitunfallversicherung (FUG). In den hier maßgeblichen Jahren 1990-1994 bestand dieser Versicherungsschutz für die Mitglieder der Vereine A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M. In 11 Fällen war die Klägerin alleiniger Versicherer, nur bei E und K gab es weitere Mitversicherer, wobei der Vertrag mit E von der Klägerin als führender Versicherer verwaltet wurde.