Voraussetzung für die Beiladung eines Dritten (§ 174 AO)
BFH, vom 22.09.1993 - Aktenzeichen II B 67/93
DRsp Nr. 1997/8697
Voraussetzung für die Beiladung eines Dritten (§ 174AO)
Dritte sind solche Personen, die im aufgehobenen oder ge"nderten Bescheid nicht als Steuerschuldner bezeichnet waren. Ihre Beiladung zum finanzgerichtlichen Verfahren muß vom Finanzamt beantragt oder veranlaßt sein. Für die Beiladung genügt schon die M"glichkeit, daß ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu "ndern ist und hieraus bei dem Dritten steuerliche Folgerungen zu ziehen sind, wobei grunds"tzlich nicht zu prüfen ist, ob gegenüber dem Dritten ergangene Bescheide ge"ndert werden k"nnen. Die Beiladungsm"glichkeit entf"llt jedoch, wenn eindeutig Interessen des Dritten nicht berührt sein k"nnen oder wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war.
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