BFH - Urteil vom 20.09.2012
IV R 29/10
Normen:
GewStG § 10a Sätze 1 und 2; AO § 163 Satz 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6216/06

Voraussetzungen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Unbilligkeit der Mindestbesteuerung bei Forderungserlass zur Vermeidung der Insolvenz

BFH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IV R 29/10

DRsp Nr. 2012/22922

Voraussetzungen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Unbilligkeit der Mindestbesteuerung bei Forderungserlass zur Vermeidung der Insolvenz

Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom Steuerpflichtigen veranlasstem Forderungsverzicht beruht 1. Hält der Steuerpflichtige eine ihn nachteilig treffende Norm im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers für verfassungsgemäß, sieht er die Besteuerung aber in seinem Einzelfall als unbillig an, weil er von der Typisierung unverhältnismäßig betroffen wird, kann er ohne vorherige Anfechtung der Steuerfestsetzung eine Billigkeitsmaßnahme beantragen.2. Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags kann ungeachtet der Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG nicht unbillig sein, wenn der Gewerbeertrag allein daraus resultiert, dass der Steuerpflichtige zur Vermeidung der Insolvenz einen Gläubiger zum Erlass seiner Forderung gedrängt hat.

Normenkette:

GewStG § 10a Sätze 1 und 2; AO § 163 Satz 1; AO § 227;

Gründe

I.