Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1986 vom machten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für ihr Wohnungseigentum im Haus sowie für ihre im selben Haus belegene und mit notariellem Vertrag vom 10.12.1985 veräußerte Obergeschoßwohnung geltend. Wegen der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der mehreren Wohnungen des Hauses wird auf die Einspruchsentscheidung vom verwiesen.
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