FG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.1996
18 K 4217/93 E
Fundstellen:
EFG 1998, 5

Voraussetzungen bei tatsächlicher Verständigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 18 K 4217/93 E

DRsp Nr. 2001/2804

Voraussetzungen bei tatsächlicher Verständigung

1. Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung kann auch das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sein. 2. Die tatsächliche Verständigung kommt unter Anwendung der allgemeinen Vertragsregeln durch Angebot und Annahme zustande. 3. Ist die Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts erst nach Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung bekannt geworden, wird deren Wirksamkeit hiervon nicht berührt. 4. Eine Aufhebung der tatsächlichen Verständigung liegt nicht schon allein deshalb vor, weil sich die Beteiligten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht darauf berufen haben.

Gründe:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1986 vom machten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für ihr Wohnungseigentum im Haus sowie für ihre im selben Haus belegene und mit notariellem Vertrag vom 10.12.1985 veräußerte Obergeschoßwohnung geltend. Wegen der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der mehreren Wohnungen des Hauses wird auf die Einspruchsentscheidung vom verwiesen.