BFH - Urteil vom 27.11.2013
II R 57/11
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 10 Satz 1; AntBewV § 5 (aufgehoben);
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3386/08

Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen II R 57/11

DRsp Nr. 2014/3600

Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO

1. Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus.2. Im Falle der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 10 Satz 1; AntBewV § 5 (aufgehoben);

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war zu 45,5 % an der A-AG beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 50 % an der R-AG hielt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 fest und berücksichtigte dabei gemäß der im Jahr 1991 eingereichten Erklärung auch den Wert der Anteile der Klägerin an der A-AG. Der zuletzt ergangene Vermögensteuerbescheid vom 15. Dezember 1998 wurde bestandskräftig.