BFH - Urteil vom 17.05.2017
VI R 34/15
Normen:
EStG § 33; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 3, 5;
Fundstellen:
BFHE 258, 358
FR 2019, 448
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1792/13

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche BelastungenVereinbarkeit der Behandlung mit dem ESchG

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VI R 34/15

DRsp Nr. 2017/11482

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen Vereinbarkeit der Behandlung mit dem ESchG

1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem ESchG oder anderen Gesetzen vereinbar ist. 2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015 8 K 1792/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 33; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 3, 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).