BFH - Beschluss vom 09.11.2015
VI R 36/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3159/10

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger TätigkeitBerücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen VI R 36/13

DRsp Nr. 2016/22

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. 2. NV: Die Feststellung, ob eine typische Berufskrankheit oder ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf des Steuerpflichtigen vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (§ 118 Abs. 2 FGO).

1. Aufwendungen, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger für seine Gesundheit macht, können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn die Entstehung der Krankheit, wie etwa bei sogenannten typischen Berufskrankheiten, wesentlich durch den Beruf mit bedingt ist oder wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist.