OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.11.2007
1 Ws 554/07
Normen:
StPO § 111b Abs. 2 ; StPO § 111b Abs. 5 ; AO § 324 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 116
StV 2008, 241
wistra 2008, 119
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 322/07
AG Oldenburg - 28 Gs 1422/07,

Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 554/07

DRsp Nr. 2008/297

Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung

»Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2, 5 StPO setzt ausreichende konkrete Verdachtsumstände voraus sowie eine Abwägung des Eigentumsrechts des Beschuldigten mit dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten. Ist die Verdachtstat eine Steuerhinterziehung, so kann ein bei dieser Abwägung zu berücksichtigendes fehlendes oder stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis des geschädigten Steuerfiskus darin zum Ausdruck kommen, dass die Finanzbehörde trotz Kenntnis aller Verdachtsumstände ihrerseits keinen dinglichen Arrest nach § 324 AO angeordnet hat.«

Normenkette:

StPO § 111b Abs. 2 ; StPO § 111b Abs. 5 ; AO § 324 ;

Entscheidungsgründe:

Nach dem angefochtenen Beschluss ist der Beschuldigte verdächtig, im Rahmen eines Handels mit Kraftfahrzeugen durch Schwarzgeldgeschäfte und fingierte Rechnungen Umsatz , Gewerbe und Einkommenssteuern sowie Solidaritätszuschlag hinterzogen und in Höhe der ersparten Steuerzahlungen einen entsprechenden Vermögensvorteil gezogen zu haben, welcher in Höhe von 453.540 EUR dem Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB unterliege, der durch den angeordneten dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2 und 5 StPO zu sichern sei.