Nach dem angefochtenen Beschluss ist der Beschuldigte verdächtig, im Rahmen eines Handels mit Kraftfahrzeugen durch Schwarzgeldgeschäfte und fingierte Rechnungen Umsatz , Gewerbe und Einkommenssteuern sowie Solidaritätszuschlag hinterzogen und in Höhe der ersparten Steuerzahlungen einen entsprechenden Vermögensvorteil gezogen zu haben, welcher in Höhe von 453.540 EUR dem Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB unterliege, der durch den angeordneten dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2 und 5 StPO zu sichern sei.
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