FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.11.2012
4 V 184/11
Normen:
§ 69 Abs. 4 FGO;

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 4 V 184/11

DRsp Nr. 2013/6151

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung.

Normenkette:

§ 69 Abs. 4 FGO;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 im Oktober 2008 zu Recht geändert hat und die Vorsteuern aus dem Erwerb zweier Wohnungseigentumseinheiten in Höhe von insgesamt 98.080 DM nicht zum Abzug zugelassen hat. Im vorliegenden Fall beantragt der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung des auf Grund der geänderten Festsetzung nachgezahlten Betrages.

Dem Antrag liegt nach Aktenlage im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Antragsteller war nach den Feststellungen des Amtsgerichtes neben weiteren Beteiligten Gesellschafter der 1996 gegründeten ... GmbH (GmbH), die einer Mitteilung des Amtsgerichtes ... zufolge am 03. September 2002 von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist. Im März 2000 hat der Antragsteller von der Gesellschaft zwei vermietete Objekte (Wohnungseigentum) für insgesamt 600.000 DM erworben. In dem notariellen Kaufvertrag wird unter anderem ausgeführt:

“Soweit Verkäufer nachweist, dass auf einzelne Leistungen die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, so ist diese vom Käufer zusätzlich an Verkäufer zu zahlen“.