BFH - Beschluss vom 12.01.2021
II B 61/19
Normen:
FGO § 69 Abs. 1 und 3; BewG § 198; AO § 240 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BB 2021, 597
BFH/NV 2021, 529
GmbHR 2021, 503
ZEV 2021, 276
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 3049/19

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines GrunderwerbsteuerbescheidesErnstliche Zweifel an den Grundstückswerten vor Vorlage eines Sachverständigengutachtens

BFH, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen II B 61/19

DRsp Nr. 2021/3585

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides Ernstliche Zweifel an den Grundstückswerten vor Vorlage eines Sachverständigengutachtens

NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2019 – 3 V 3049/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1 und 3; BewG § 198; AO § 240 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

I. Zur Besteuerung einer Anteilsvereinigung forderte das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) auf, für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes den Grundbesitzwert i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zum 22.08.2016 festzustellen.