FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.2005
4 K 232/03
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 2 § 7g Abs. 4 S. 2 § 7g Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 641

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter; Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs

FG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 4 K 232/03

DRsp Nr. 2006/11566

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter; Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs

1. Für die Anerkennung einer vom Steuerpflichtigen gebildeten Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer einzigen Sammelbuchung eingebucht werden (hier: Ansparrücklage eines Installationsbetriebes für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für fünf Ford Transit mit Anschaffungskosten von je 60000 DM).2. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes ist zur Konkretisierung der geplanten Investitionen auch dann nicht erforderlich, wenn mehrere funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen.3. Das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition erfordert aus Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird, eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.