FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2005
3 K 2148/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 5 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 Satz 1 § 10a ; AO § 140 ; HGB § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 428

Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 2148/00

DRsp Nr. 2006/2328

Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

1. Die Errichtung und die Veräußerung eines einzigen, aber umfangreichen Großobjekts kann nachhaltig sein. 2. Zum Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. 3. Die Grundsätze über die Zebragesellschaft sind auf die Frage der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 5 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 Satz 1 § 10a ; AO § 140 ; HGB § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ihren Gewinn im Streitjahr 1996 nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln musste oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln durfte.