BFH - Urteil vom 18.09.2018
VII R 9/17
Normen:
KN Pos. 2106, Pos. 3004;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 210
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10239/15

Voraussetzungen der Einreihung einer Ware als Arzneimittel

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen VII R 9/17

DRsp Nr. 2019/762

Voraussetzungen der Einreihung einer Ware als Arzneimittel

NV: Für die Einreihung einer Ware als Arzneimittel ist es nicht erforderlich, dass auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel ein "Wirkmechanismus" beschrieben wird.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2016 11 K 10239/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KN Pos. 2106, Pos. 3004;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) wendet sich gegen ein Urteil, in dem das Finanzgericht (FG) entschieden hat, für entgeltliche Lieferungen der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vertriebenen Nährstoffmischung mit Vitaminen und Spurenelementen in Kapseln gelte gemäß § 12 Abs. Nr. des () und dessen Anlage 2 Nr. 33 der ermäßigte Umsatzsteuersatz, weil es sich um eine Ware des Kap. 21 der Kombinierten Nomenklatur (KN) —um eine Lebensmittelzubereitung i.S. der Pos. 2106 KN— und keine Arzneiware i.S. der Pos. 3004 KN handele. Die Angaben auf der Verpackung und dem Beipackzettel seien zu allgemein, als dass man ihnen genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften der Ware entnehmen könnte; insbesondere werde kein "Wirkmechanismus" beschrieben.