OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2017
20 W 22/16
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 1070
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 15.07.2015

Voraussetzungen der Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 20 W 22/16

DRsp Nr. 2018/15282

Voraussetzungen der Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators

Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators nach § 66 Abs. 2 und 3 S. 1, GmbHG

1. Auch die nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschaft bestellten Liquidatoren können gem. § 66 Abs. 3 S. 1 GmbHG jederzeit durch das Gericht abberufen werden, wenn Gesellschafter dies beantragen, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals ausmachen und ein wichtiger Grund besteht. 2. Die unterbliebene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar, wenn das Nichtbestehen derartiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bereits gerichtlich festgestellt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 4) im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.