KG - Beschluss vom 17.05.2023
2 U 159/21
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 45 Abs. 2; GmbHG § 48 Abs. 2; COVMG § 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 16/21

Voraussetzungen der erleichterten Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch die Gesellschafter einer GmbH im Zuge der Beschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

KG, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 2 U 159/21

DRsp Nr. 2023/7827

Voraussetzungen der erleichterten Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch die Gesellschafter einer GmbH im Zuge der Beschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 - 44 O 52/20 KfH -, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.