KG - Beschluss vom 16.01.2023
22 W 71/22
Normen:
AktG § 103 Abs. 3 S. 1; AktG § 108 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines AufsichtsratsmitgliedsBeschlussfähigkeit eines 3-köpfigen AufsichtsratsTreuwidrigkeit der Berufung eines Mitglieds eines 3-köpfigen Aufsichtsrats auf die auf seiner bewusst herbeigeführten Abwesenheit beruhende Beschlussunfähigkeit

KG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 22 W 71/22

DRsp Nr. 2023/15307

Voraussetzungen der gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds Beschlussfähigkeit eines 3-köpfigen Aufsichtsrats Treuwidrigkeit der Berufung eines Mitglieds eines 3-köpfigen Aufsichtsrats auf die auf seiner bewusst herbeigeführten Abwesenheit beruhende Beschlussunfähigkeit

Ein Beschluss des Aufsichtsrats einer AG, beim Amtsgericht einen Antrag nach § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund zu stellen, setzt die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats voraus. Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG setzt dies eine Teilnahme von mindestens drei seiner Mitglieder voraus. Dies gilt grundsätzlich auch in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat. Kommt ein Aufsichtsratsmitglied seiner Teilnahmepflicht nicht nach, um den Beschluss über eine Antragstellung seiner Abberufung aus wichtigem Grund zu verhindern, kann es sich nicht auf einen Beschlussmangel des nur durch die beiden anderen AR-Mitglieder gefassten Beschlusses berufen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 26. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.