OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2018
20 W 6/18
Normen:
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8; AktG § 107; AktG § 142 Abs. 2 S. 1; AktG § 186 Abs. 3; AktG § 186 Abs. 4; AktG § 255 Abs. 2; WpÜG § 27 Abs. 1; WpÜG § 33 Abs. 1; WpÜG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 527
NZG 2019, 345
WM 2019, 366
ZIP 2019, 520
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 31/16 AktG

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines SonderprüfersBegriff der groben Pflichtverletzung i.S. von § 142 Abs. 2 S. 1 AktG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 20 W 6/18

DRsp Nr. 2019/1449

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers Begriff der groben Pflichtverletzung i.S. von § 142 Abs. 2 S. 1 AktG

1. Die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG setzt insbesondere voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Eine grobe Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Handelnde nicht nur unbedeutend, sondern erheblich und schuldhaft von seinen Pflichten abgewichen ist.2. Hängt die Zulässigkeit einer beanstandeten Maßnahme von der Beantwortung einer in Rechtsprechung und/oder Literatur streitig diskutierten und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage ab, so scheidet die Annahme einer groben Pflichtverletzung jedenfalls dann aus, wenn die Maßnahme in Anwendung der für die Aktiengesellschaft günstigen Auffassung als rechtmäßig zu werten ist.3. Zur Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft gem. § 27 Abs. 1 WpÜG.