BFH - Urteil vom 31.05.2017
X R 29/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4198/13

Voraussetzungen der Gewerblichkeit der (Unter-)Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen X R 29/15

DRsp Nr. 2017/15154

Voraussetzungen der Gewerblichkeit der (Unter-)Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

1. Macht der Kläger vor dem FG die völlige Wertlosigkeit von bei der Bilanzierung zu berücksichtigenden (künftigen) Forderungen (hier: aus der Umlage von Nebenkostennachforderungen im Gewerberaum Untermietverhältnis) geltend, sind von seinem Klagebegehren regelmäßig auch Wertberichtigungen unterhalb der Schwelle des Totalausfalls mitumfasst. 2. Für die Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG ist maßgeblich, in welcher Höhe der jeweilige Zukunftsvorteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisiert werden wird. In diese einheitliche Rückstellungsbewertung können auch über dem allgemeinen Kreditrisiko liegende spezifische Ausfallrisiken einfließen.

Das (Unter-)Vermieten einzelner Gegenstände geht in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzu treten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt (hier: noch aufzuklären).

Tenor