BFH - Urteil vom 20.11.2013
X R 7/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 682/08

Voraussetzungen der Hinzuziehung zu einem Einspruchsverfahren

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen X R 7/11

DRsp Nr. 2014/3597

Voraussetzungen der Hinzuziehung zu einem Einspruchsverfahren

NV: Nimmt die Ehefrau ihren gegen den Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch später zurück, ist ihre Hinzuziehung zum weiter laufenden Einspruchsverfahren des Ehemannes unabhängig davon rechtmäßig, ob im Zeitpunkt der Hinzuziehung ihr gegenüber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Für eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 S. 2 i.V. mit Abs. 4 AO reicht es aus, dass aus einem einheitlichen Lebensvorgang möglicherweise steuerrechtliche Folgen für irgendeine Steuer sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind. Ein und derselbe Sachverhalt soll nach § 174 Abs. 4 u. 5 AO bei Beiden deckungsgleich beurteilt werden können.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1998 mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie ist kirchensteuerpflichtig. In der im Jahr 1999 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung erklärte sie im Zusammenhang mit dem Objekt D einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.