OLG München - Beschluss vom 22.12.2017
34 Wx 302/17
Normen:
BGB § 154 Abs. 1; BGB § 1170 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; FamFG § 447; FamFG § 449;
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.07.2017

Voraussetzungen der Kraftloserklärung einer Briefgrundschuld

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 302/17

DRsp Nr. 2018/1206

Voraussetzungen der Kraftloserklärung einer Briefgrundschuld

FamFG §§ 447, 449 Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbaren Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1; BGB § 1170 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; FamFG § 447; FamFG § 449;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist aufgrund Auflassung vom 22.8.2006 seit 30.6.2011 als Eigentümer der mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Wohnung im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. In der Dritten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 3 seit 15.12.2006 zu seinen Gunsten eine verzinsliche Grundschuld über 155.250 €, für die die Erteilung eines Briefs nicht ausgeschlossen ist, unter Bezugnahme auf die notarielle Bewilligungsurkunde vom 10.11.2006 eingetragen.