Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte ist aufgrund Auflassung vom 22.8.2006 seit 30.6.2011 als Eigentümer der mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Wohnung im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. In der Dritten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 3 seit 15.12.2006 zu seinen Gunsten eine verzinsliche Grundschuld über 155.250 €, für die die Erteilung eines Briefs nicht ausgeschlossen ist, unter Bezugnahme auf die notarielle Bewilligungsurkunde vom 10.11.2006 eingetragen.
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