OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2023
2 Wx 69/23
Normen:
BGB § 705; BGB § 727 Abs. 1; BGB § 891; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 20.04.2023

Voraussetzungen der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer BGB-Gesellschaft nach Versterben eines Gesellschafters

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 69/23

DRsp Nr. 2023/14056

Voraussetzungen der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer BGB -Gesellschaft nach Versterben eines Gesellschafters

Die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer BGB -Gesellschaft aufgrund des Versterbens eines Gesellschafters setzt voraus, dass gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge nach dem verstorbenen Gesellschafter nachgewiesen wird. Denn nur dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil kann die Löschung der Dienstbarkeit wirksam bewilligen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 727 Abs. 1; BGB § 891; GBO § 29;

Gründe

I.