BFH - Beschluss vom 23.10.2019
IX B 20/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2201/16

Voraussetzungen der Pflicht zur Erteilung eines Verböserungshinweises im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX B 20/19

DRsp Nr. 2020/755

Voraussetzungen der Pflicht zur Erteilung eines Verböserungshinweises im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

1. NV: Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) liegt nicht vor, wenn das FG eine Verböserung deshalb ablehnt, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch die Einspruchsentscheidung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird. 2. NV: Das FG hat seine Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht verletzt, wenn es den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt würdigt, aber zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung kommt als die Kläger.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2019 - 1 K 2201/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.), zuzulassen.