SchlHOLG - Beschluss vom 22.02.2023
7 U 199/22
Normen:
BGB a.F. § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280; BGB § 281;

Voraussetzungen der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein im Jahr 1954 errichtetes Einfamilienhaus wegen arglistigen Verschweigens von Feuchtigkeit im Keller

SchlHOLG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 199/22

DRsp Nr. 2023/8332

Voraussetzungen der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein im Jahr 1954 errichtetes Einfamilienhaus wegen arglistigen Verschweigens von Feuchtigkeit im Keller

1. Der Keller eines im Jahr 1954 errichteten Einfamilienhauses weist zum Kaufzeitpunkt im Jahr 2019 trotz der baujahrtypisch und standzeitbedingt üblichen Feuchtigkeit eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der damals übliche Schwarzanstrich der Kelleraußenwand hat nur eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit ist bei einem unsanierten Haus regelmäßig von üblichen Durchfeuchtungen der Kellerwände auszugehen.2. Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Verkäufer die Immobilie im März 2019 geerbt und bereits im November 2019 weiter veräußert haben, ohne dass es nachweisbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie von der Feuchtigkeitsproblematik positive Kenntnis hatten oder diese zumindest für möglich hielten.3. Der Umstand, dass die Käufer vorab einen befreundeten Makler zum Besichtigungstermin mitgebracht haben und dieser Messungen mit einem Feuchtigkeitsmessgerät an den Kellerwänden vorgenommen hat, spricht bereits dafür, dass die Käufer mit entsprechenden Durchfeuchtungen der Kellerwände rechneten.

Tenor

I. II. III.