BFH - Urteil vom 13.11.2019
V R 30/16
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60, § 61; BGB § 84; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 82
BB 2020, 2397
BFH/NV 2020, 342
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1685/14

Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer StiftungVoraussetzungen eines Verzichts auf das Satzungserfordernis

BFH, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen V R 30/16

DRsp Nr. 2020/2517

Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Stiftung Voraussetzungen eines Verzichts auf das Satzungserfordernis

NV: Der Verzicht auf das Satzungserfordernis durch eine gleichheitsrechtlich gebotene Einschränkung der §§ 60, 61 AO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der von der Stifterin im Zeitpunkt des Erbfalles vorgegebene Stiftungszweck in einer Weise unbestimmt geblieben ist, dass dadurch allein nicht geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 50/17, BFHE 265, 170, BStBl II 2019, 782).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.04.2015 – 4 K 1685/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60, § 61; BGB § 84; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Todestag der Stifterin und der Anerkennung der Klägerin.