FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2009
10 K 282/06
Normen:
AO § 145 Abs. 1; AO § 146 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 181;

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH im Wege der Selbstkontrahierung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 10 K 282/06

DRsp Nr. 2010/18734

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH im Wege der Selbstkontrahierung

1. Die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung eines GmbH Gesellschafters am Unternehmen der GmbH erfordert, dass das Gesellschaftsverhältnis von seiner Durchführung klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. 2. Beteiligt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Wege des Selbstkontrahierens als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH, so bedarf es zum Nachweis des Vollzugs der zeitnahen Einbuchung der Einlage.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 145 Abs. 1; AO § 146 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 181;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Feststellungsbescheides 2000.

Die Klägerin zu 1, X-GmbH, ist eine Kapitalgesellschaft, die mit Vertrag vom 23. März 2000 im Wege einer Bargründung zwischen dem Kläger zu 2 (Anteil 72% und Geschäftsführer) sowie seiner Ehefrau (Anteil 28%) errichtet wurde. Gesellschaftszweck sind Dienstleistungen aller Art. im Bereich der .... In Ziffer 2 von § 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1 vom 23. März 2000 heißt es:

"§ 5