1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Feststellungsbescheides 2000.
Die Klägerin zu 1, X-GmbH, ist eine Kapitalgesellschaft, die mit Vertrag vom 23. März 2000 im Wege einer Bargründung zwischen dem Kläger zu 2 (Anteil 72% und Geschäftsführer) sowie seiner Ehefrau (Anteil 28%) errichtet wurde. Gesellschaftszweck sind Dienstleistungen aller Art. im Bereich der .... In Ziffer 2 von § 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1 vom 23. März 2000 heißt es:
"§ 5
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