BFH - Beschluss vom 12.05.2021
IX B 74/20
Normen:
GVG § 21e Abs. 1, § 21e Abs. 9, § 21e Abs. 3, § 21e Abs. 4; FGO § 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1082
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1075/19

Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den GeschäftsverteilungsplanZulässigkeit unterjähriger Änderungen des GeschäftsverteilungsplansZulässigkeit von Einzelzuweisungen einzelner Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen IX B 74/20

DRsp Nr. 2021/9835

Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans Zulässigkeit von Einzelzuweisungen einzelner Verfahren

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten. 2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche ("unterjährige") Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist. 3. NV: Für die Einzelzuweisung einer Sache im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan besteht ein sachlicher Grund, wenn diese durch den Senatswechsel der zuständigen Berichterstatterin veranlasst ist (§ 21e Abs. 4 GVG). Dies gilt auch dann, wenn die Berichterstatterin in dieser Sache noch nicht unmittelbar, jedoch in einem mit diesem Verfahren sachlich zusammenhängenden Klageverfahren tätig geworden ist.

Tenor