BFH - Beschluss vom 12.05.2021
IX B 75/20
Normen:
GVG § 21e Abs. 1, § 21e Abs. 9, § 21e Abs. 3; FGO § 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1083
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 954/18

Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den GeschäftsverteilungsplanZulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans

BFH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen IX B 75/20

DRsp Nr. 2021/9847

Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten. 2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche ("unterjährige") Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2020 – 8 K 954/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 1, § 21e Abs. 9, § 21e Abs. 3; FGO § 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der —FGO—), zuzulassen.