FG Nürnberg - Urteil vom 17.11.2012
4 K 1315/2009
Normen:
AO §§ 46, 46 Abs. 1, 2, 3; InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage

FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 1315/2009

DRsp Nr. 2012/23112

Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. 2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

Normenkette:

AO §§ 46, 46 Abs. 1, 2, 3; InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage den Vorschriften des § 46 AO entsprechend abgetreten wurde.