BFH - Beschluss vom 23.05.2019
VII R 33/17
Normen:
KN Unterpos. 2924 29 98;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1143
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 628/16

Voraussetzungen der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe im Sinne von Teil III Abschn. III Anhang 3 KN

BFH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen VII R 33/17

DRsp Nr. 2019/12031

Voraussetzungen der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe im Sinne von Teil III Abschn. III Anhang 3 KN

NV: Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der "Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt" setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2017 – 4 K 628/16 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Unterpos. 2924 29 98;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Zeitraum vom 10. August 2012 bis zum 19. Dezember 2014 in mehreren Fällen Iopamidol, einen Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln, entweder unter der Unterpos. 3004 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder unter der Unterpos. 2924 29 98 KN mit dem Zusatzcode 2500 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Aufgrund dieser Angaben wurde zunächst kein Zoll erhoben.