FG München - Urteil vom 10.12.2003
4 K 5515/00
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 8 § 16 ;

Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 und § 16 GrEStG; Zur 2-Jahresfrist in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 5515/00

DRsp Nr. 2004/5256

Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 und § 16 GrEStG; Zur 2-Jahresfrist in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG; Grunderwerbsteuer

Für die Zweijahresfrist der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs kommt es auf die tatsächliche Rückübereignung an und nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung einer solchen Verpflichtung im Kauf- und Tauschvertrag

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 8 § 16 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist insbesondere, ob ein Grundstückskaufvertrag nach § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde.

Mit notariell beurkundetem Vertrag (3. Nachtrag) vom 27. November 1997 (URNr. 1861/1997 des ...) als amtlich bestelltem Vertreter des Notars ... übereignete die Gemeinde H. an die Klägerin, die M. GmbH & Co. Grundstückserschließungs KG, Flächen aus den bisherigen FlNrn. 1 und 2 in der Gemeinde H.

Grundlage dieses als 3. Nachtrag zur URNr. 1237 vom 25. Juli 1994 bezeichneten Vertrages ist der notariell beurkundete Kauf- und Tauschvertrag vom 25. Juli 1994 (URNr. 1237/1994 des Notars ...), in dem die Klägerin und die Gemeinde H. rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die beiden damals noch im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke FlNr. 1 und 2 in der Gemeinde H. trafen. Der Vertrag sah vor, dass das Eigentum an den beiden insgesamt 90.717 qm großen Grundstücken auf die Gemeinde H. zu übertragen war.